Entscheidungen des OLG Hamm vom 10.06.2008 – Az.: 4 U 37/08 – und des OLG Hamburg vom 18.04.2007 – Az: 5 U 190/06 -

Die Entscheidungen enthalten grundlegende Ausführungen zur wettbewerbsrechtlichen Prüfung von IT-Sicherheitsinstrumenten zum Schutz einer Homepage und zu Offenbarungspflichten der Funktionsweise dieser Sicherheitsmechanismen durch die Nutzer. Wirtschaftlicher Hintergrund der Entscheidungen ist der Wettbewerb zweier Anbieter im Druckerpatronenversandhandel und im Versandhandel für elektronische Geräte. Von essentieller Bedeutung für diese Geschäftsmodelle sind die Veröffentlichungen im Internet. Nicht nur die Qualität der Produkte und der Preis sind Instrumente des Wettbewerbs, sondern auch das Wettbewerbsrecht. Deshalb hat „Mitbewerber 1“ ein großes Interesse daran, dass er die Angebote von „Mitbewerber 2“ möglichst kostengünstig ermittelt und auf ihre Lauterkeit und das Fehlen irreführender geschäftlicher Handlungen (§ 4, 5 UWG) überprüft (Mitbewerbersurveillance). Als Testung der Preise und Verfügbarkeit des Gesamtangebots von „Mitbewerber 2“ wählt er folgende Informationstechnologie: Er greift auf die Seiten von „Mitbewerber 2“ zu, wobei der Aufruf der Seiten über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden mit teilweisen Abruffrequenzen von unter 2 Sekunden pro Seitenabruf, im Durchschnitt aber von höchstens 11 Sekunden, erfolgt. Die Seitenabrufe erfolgen innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben und rufen nur Produktlisten ohne detaillierte Produktinformation mit Bildinformation ab. „Mitbewerber 2“ hat eine automatische Blacklist zum Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Homepage installiert, die den power user „Mitbewerber 1“ von einem solchen Zugriff auf die Homepage ausschließt. „Mitbewerber 2“ argumentiert, dass sich „Mitbewerber 1“ nicht wie ein normaler Kunde verhalte und der Zugriff die Funktionsfähigkeit seiner Homepage gefähr-de. „Mitbewerber 1“ wehrt sich gegen die Sperre unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht. Zwar könne „Mitbewerber 2“ seine Homepage mit einem IT-Sicherheitsinstrument schützen – er dürfe aber „Mitbewerber 1“ nicht von der Surveillance ausschließen. „Mitbewerber 1“ verlangt also einen exklusiven Zugang zum Internetangebot von „Mitbewerber 2“.

Conference Speeches to the „Internet of Things“ in 2008

In 2008 Cylaw (Öffentliches Recht) at the University of Technology, Darmstadt, Germany, rendered two speeches at international conferences in Zürich, Switzerland and Nizza, France.
(I) The first speech was given at the „First International Conference, Internet of Things 2008“ in Zurich, Switzerland in March 2008. The conference was organized by MIT, University of St. Gallen and ETH Zurich. The Proceedings are published in Springer Lecture Notes on Computer Science (LNCS) 4952.
(II) The second speech was given at the „Internet of Things – Internet of the Future“ in Nizza, France in October 2008. The conference was organized by the French Presidency of the European Union (French Ministry of Higher Education and Research, the Ministry of Economy, Industry and Employment, and the Secretary of State for the Development of the Digital Economy, in cooperation with the Directorate General Information Society and Media of the European Commission.).

Urteil des OLG Koblenz vom 30.05.2007 – 1 U 1235/06 – und Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21.03.2007 – 3 Bs 396/05 -

Der vorliegende CyLaw-Report gibt die Entwicklung der Rechtsprechung bei Fragen der GPS-Überwachung in Anknüpfung an den CyLaw-Report II „GPS 1“ wieder. In einem zivilrechtlichen Verfahren (Teil 1) will ein Kläger Auskunft von einer Detektei, wer sie mit seiner Überwachung (unter anderem mit einem an seinem Auto befestigten GPS-Sender) beauftragt hat. In einem verwaltungsrechtlichen Verfahren (Teil 2) ist strittig, ob eine Ausländerbehörde eine Detektei beauftragen darf, die mit einem Bündel von Überwachungsmaßnahmen (unter anderem geheime Videoüberwachung und GPS-Ortung) den Nachweis zu führen sucht, dass eine Scheinehe vorliegt. Strittig ist in diesem Verfahren, ob aus einem Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot folgt. Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass erst die Gerichte in zweiter Instanz den Interessen der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung entscheidend Rechnung trugen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beschäftigt sich mit der Rechtmäßigkeit von Videoüberwachungen am Arbeitsplatz. In öffentlich zugänglichen Räumen ist die Videoüberwachung unter den Voraussetzungen von § 6b BDSG rechtmäßig. Die Entscheidung des BAG enthält darüber hinaus Kriterien für die Videoüberwachung in nicht öffentlich zugängli-chen Räumen. Grundsätzlich besteht bei der Installation von technischen Einrichtungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Desweiteren besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Videoüberwachung schließen. Die Entscheidung enthält grundsätzliche Aussagen zum Verhältnis von Überwachungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht auf informationelle Selbstbestim-mung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) der Arbeitnehmer1. Die Entscheidung ist eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz, die insbesondere durch den Beschluss vom 29.06.2004 eingeleitet wurde.