CyLaw-Report XXV: “IT-Sicherheit einer Homepage als Schutz vor Mitbewerbersurveillance?"

Entscheidungen des OLG Hamm vom 10.06.2008 – Az.: 4 U 37/08 – und des OLG Hamburg vom 18.04.2007 – Az: 5 U 190/06 -

Die Entscheidungen enthalten grundlegende Ausführungen zur wettbewerbsrechtlichen Prüfung von IT-Sicherheitsinstrumenten zum Schutz einer Homepage und zu Offenbarungspflichten der Funktionsweise dieser Sicherheitsmechanismen durch die Nutzer. Wirtschaftlicher Hintergrund der Entscheidungen ist der Wettbewerb zweier Anbieter im Druckerpatronenversandhandel und im Versandhandel für elektronische Geräte. Von essentieller Bedeutung für diese Geschäftsmodelle sind die Veröffentlichungen im Internet. Nicht nur die Qualität der Produkte und der Preis sind Instrumente des Wettbewerbs, sondern auch das Wettbewerbsrecht. Deshalb hat „Mitbewerber 1“ ein großes Interesse daran, dass er die Angebote von „Mitbewerber 2“ möglichst kostengünstig ermittelt und auf ihre Lauterkeit und das Fehlen irreführender geschäftlicher Handlungen (§ 4, 5 UWG) überprüft (Mitbewerbersurveillance). Als Testung der Preise und Verfügbarkeit des Gesamtangebots von „Mitbewerber 2“ wählt er folgende Informationstechnologie: Er greift auf die Seiten von „Mitbewerber 2“ zu, wobei der Aufruf der Seiten über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden mit teilweisen Abruffrequenzen von unter 2 Sekunden pro Seitenabruf, im Durchschnitt aber von höchstens 11 Sekunden, erfolgt. Die Seitenabrufe erfolgen innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben und rufen nur Produktlisten ohne detaillierte Produktinformation mit Bildinformation ab. „Mitbewerber 2“ hat eine automatische Blacklist zum Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Homepage installiert, die den power user „Mitbewerber 1“ von einem solchen Zugriff auf die Homepage ausschließt. „Mitbewerber 2“ argumentiert, dass sich „Mitbewerber 1“ nicht wie ein normaler Kunde verhalte und der Zugriff die Funktionsfähigkeit seiner Homepage gefähr-de. „Mitbewerber 1“ wehrt sich gegen die Sperre unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht. Zwar könne „Mitbewerber 2“ seine Homepage mit einem IT-Sicherheitsinstrument schützen – er dürfe aber „Mitbewerber 1“ nicht von der Surveillance ausschließen. „Mitbewerber 1“ verlangt also einen exklusiven Zugang zum Internetangebot von „Mitbewerber 2“.