Zitieretikette

Gerne weisen wir auf die Veranstaltungen zum Zitieren und Urheberrecht auf der Webseite der Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) hin.

Gesetze sollen so genau wie möglich zitiert werden, also – soweit vorhanden – nach Absätzen, Sätzen, Nummern, Alternativen (Halbsätzen) etc., z.B.:

„K beruft sich auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG)“

Gesetze können bei Ihrer ersten Nennung ausgeschrieben und dann mit ihrer Abkürzung verwendet werden, etwa Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Grundsätzlich sollte die Fußnote in Zeiten des Cyberspace das zitierte Werk auffindbar machen (unabhängig von der Erfassung im Literaturverzeichnis). Aussagen sind grundsätzlich mit Angabe der Randnummer oder Seite zu belegen.

Fußnoten mit Links sollten interaktiv gestaltet sein, sodass ein Klick auf die Quellenseite führt. Eine farbliche Kennzeichnung der aktiven Links, wenn dies nicht bereits automatisch eingestellt ist, erscheint empfehlenswert. Anschließend an ein URL sollte das letzte Abrufdatum in Klammern gesetzt aufgeführt werden.

Der Text der Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben und endet mit einem Punkt. In der Fußnote ist nicht der vollständige bibliographische Hinweis anzugeben, sondern nur wie unter den folgenden Abschnitten zu zitieren:

Name, (abgekürzter) Titel, Jahreszahl, Seitenzahl.
Beispiel: Kloepfer, Informationsrecht, 2002, S. 145.

Name, abgekürzter Zeitschriftentitel Jahrgang, Anfangsseite, Seite des Zitats.
Beispiel: Ohlenburg, MMR 2003, 82, 85.
Aufsätze aus Internetquellen werden wie im Literaturverzeichnis zitiert.

Nachnamen der Herausgeber/Titelautoren, abgekürzter Kommentartitel, Paragraph oder Artikel, Randnummer.
Beispiel: Gola/Schomerus, BDSG, § 25, Rn. 2.
Haben weitere Bearbeiter an dem Kommentar mitgewirkt als die Herausgeber/Titelautoren, ist zusätzlich der Bearbeiter der zitierten Stelle zu nennen.
Beispiel: Glahs in: Scheurle/Mayen, TKG, § 35, Rn. 16.
Hinweis: In diesem Fall steht bei den einzelnen Bestimmungen regelmäßig der jeweilige Bearbeiter in der Kopf- oder Fußzeile oder lässt sich dem Inhaltsverzeichnis oder gesonderter Übersicht entnehmen.

Gericht, Datum – Aktenzeichen, abgekürzter Zeitschriftentitel Jahrgang, Anfangsseite, Seite des Zitats.
Beispiel: OLG Hamm, Urt. v. 05.11.2002 – 19 U 41/02, NJW 2003, 760, 761.
Teilweise gibt es offizielle Entscheidungssammlungen (siehe eine Liste der verwendeten Kurzbezeichnungen (wird in neuem Tab geöffnet) ), dann wird wie folgt zitiert:
Entscheidungssammlung, Nummer des Entscheidungsbandes, Anfangsseite, Seite des Zitats.
Beispiel: BVerfGE 65, 1, 41.

Bezeichnung, Erlassorgan(e), Datum, Titel, Amtsblatt (Jahr, Amtsblatt-Reihe, Nummer/Seite).
Beispiel: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl. 2000 Nr. L 178/1.