Nur so hat wissenschaftliches Arbeiten einen Sinn: anderenfalls ist die Anschlussfähigkeit für widerstreitende wie fortsetzende Forschungen nicht gegeben. Die Fähigkeit zum Aufbau eines „Wissensgebäudes“ fehlt. Von zentraler Bedeutung ist deshalb die Vertrautmachung von Studierenden mit den Essentialia wissenschaftlichen Arbeitens. Plagiatsverfahren in der jüngeren Vergangenheit nicht nur der BRD zwingen zu Mitteilung von folgenden „Selbstverständlichkeiten“:
- Grundsätzlich ist vollständig zu recherchieren und zu argumentieren.
- Fremdes Gedankengut ist dergestalt wertzuschätzen, dass es genau und nachvollziehbar zitiert wird. Unabdingbar ist die Angabe der Seitenzahl oder Randnummer eines Dokuments.
- Eigene Überlegungen – jenseits des Aufbaus – sind kenntlich zu machen – insbesondere wenn sie innovativ und noch nicht von einem wissenschaftlichen Mainstream unterstützt werden.
- Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Qualitätskriterien einer wissenschaftlichen Arbeit bekannt sind. Jenseits der bereits erfolgten Admonita (Ermahnungen) gibt es eine Fülle von Kodizes, über die hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Bewertung oder Vereinnahmung im Detail informiert wird:
- Grundsätze der wissenschaftlichen Arbeit – DFG: Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (wird in neuem Tab geöffnet)
- VDSTRL: Gute wissenschaftliche Praxis im öffentlichen Recht
- ZLV: Allgemeine Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der Zivilrechtslehrervereinigung für Publikationen (wird in neuem Tab geöffnet)
- Auch am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften ist ein Leitfaden für das Anfertigen von wissenschaftlichen Arbeiten (wird in neuem Tab geöffnet) von Prof. Dr. Kock vom Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre | Technologie- und Innovationsmanagement erstellt worden (22.09.2020)
- Last but not at all least: Technische Universität München Zitierleitfaden
Nur so können wissenschaftliche Arbeiten einem qualitätsvollen Diskurs – dem Schaffensprozess – zugeführt werden.
Die folgenden Informationen beziehen sich auf ein Pionierprojekt der rechtswissenschaftlichen Lehre und Forschung in der BRD – die Integration von (europäischem) KI-Recht in die Ausbildung der Studierenden. Zum Makrokonzept wird auf die Vorlesungsinformationen auf der Homepage verwiesen. Das Mikrokonzept der Seminare ergänzt das Lehrangebot um Recherche-, Präsentations- und Forschungscoaching der Seminargruppe durch die Professorin und wissenschaftliche Mitarbeiter mit juristischer Staatsexamensqualifikation. Grundsätzlich bereitet auch das Seminar auf die Aufgabe vor
- multidisziplinär,
- wettbewerbsorientiert und
- interoperabel
mit und in einer „Maschinenmitwelt“ arbeiten zu lernen. Diese Aufgabe, die insbesondere die KI Welt jedenfalls nach den Arbeitspapieren der AI HLEG stellt, ist in der praktischen Umsetzung in ihrer Komplexität nicht zu überschätzen. So soll das zukunfts(rechtswissenschaftliche) Seminar: „An AI Driven World“ den Seminarteilnehmern das eigenständige wissenschaftliche Arbeiten an einem innovativen und nachhaltigen Themengebiet des Cyberlaw ermöglichen.
Schriftart: Arial, Schriftgröße: 12, Zeilenabstand: 1 ½, Rand: 2,5 cm rechts, 4 cm links, 2,5 cm oben, 2 cm unten, Ausrichtung: Blocksatz
Fußnoten: Schriftgröße 10
Die Arbeit sollte einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten (ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis). Pro weiteren Bearbeiter können jeweils 15 weitere Seiten abgegeben werden. In der Arbeit wiedergegebene Gesetzestexte werden nicht in den Umfang der Arbeit eingerechnet.
Nach Absprache mit der Betreuung kann der Seitenumfang themenangemessen und der Chancengleichheit entsprechend verlängert werden.
Das Farbkonzept des Fachgebiets für Öffentliches Recht ist
- Hexadecimal #951169
- RGB: R: 149, G: 17, B: 105
- CMYK: C:0, M:0.89, Y:0.3, K:0.42
Die Gliederung der Arbeit dient der Strukturierung der Arbeit. Sie sollte als Inhaltsverzeichnis vorweg präsentiert werden. Die Wahl des Schemas der Gliederung ist dem Bearbeiter überlassen. Eine Idee ist:
A. Einleitung (kurze Einführung in Thema, Problem und/oder Aufgabe)
B. Hauptteil (These sollte präsentiert und ggf. verteidigt werden)
I. …
II. …
1. …
2. …
a) …
b) …
aa) …
bb)…
C. Zusammenfassung (kurze Zusammenfassung, zukünftige Entwicklungen, offene Fragen)
Grundsätzlich sind alle zitierten Gesetze mindestens an einer Stelle in der Seminararbeit eingerahmt und mit einfachem Zeilenabstand wiederzugeben. Die Wiedergabe des Gesetzestextes soll die Bearbeiter und Bearbeiterinnen motivieren, auf Grund des Gesetzestextes eine konkrete Subsumtion (Zuordnung von Sachverhalt zu Rechtnorm) durchzuführen. Es handelt sich um einen zentralen Bearbeitungshinweis, der die Studierenden davor bewahren soll, nur den Gesetzeswortlaut in eigenen Worten wiederzugeben.
Zur Zitieretikette .
Das Literaturverzeichnis folgt am Ende der Arbeit. Aufzunehmen sind alle in der Arbeit zitierten Quellen, aber auch nur diese. Das Literaturverzeichnis ist alphabetisch nach den Familiennamen der Verfasser zu ordnen.
Nicht in das Literaturverzeichnis aufzunehmen sind
- zitierte Gesetze
- Entscheidungen der Gerichte
- Verordnungen oder Richtlinien
Es ist wie unter den folgenden Abschnitten zu zitieren:
Ein Autor:
Name, Vorname, Titel, Auflage, Erscheinungsjahr.
Beispiel: Herold, Michael, Staatliche Cyberpranger – ein „Pflichtenheft“ für staatliches Informationshandeln im Internet, Beiträge zu Datenschutz und Informationsfreiheit, Hamburg, Band 26, 2019.
Mehrere Autoren:
Name, Vorname / Name, Vorname / Name, Vorname, Titel, Auflage, Erscheinungsjahr.
Name, Vorname, Aufsatztitel, Zeitschriftentitel, Jahrgang, Anfangsseite.
Beispiel: Pfeil, Werner, Der Mensch steht höher als Technik und Maschine – Benötigen wir ein Grundrecht zum Schutz vor Künstlicher Intelligenz?, InTeR, 2020, 82.
Bei Quellen aus dem Internet ist zusätzlich die URL mit dem Stand des letzten Zugriffs anzugeben.
Beispiel: Verfassungsblog, Bayerische Gleichheit, 13.10.2020, https://verfassungsblog.de/bayerische-gleichheit/ (28.10.2020).
Namen, Vornamen der Herausgeber oder Titelautoren, Kommentartitel, (ggfs. Band), Auflage, Erscheinungsjahr, Randnummer (Rn.).
Beispiel: Winter, Matthias, § 21 Aviation – Unbemannte Luftfahrzeuge, in: Sassenberg/Faber, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, 2. Aufl. 2020, Rn.
Bei Kommentaren, die als Loseblatt-Sammlung oder Onlinepublikation herausgegeben werden, sind Auflage und Erscheinungsjahr des Grundwerkes anzugeben und an letzter Stelle der aktuelle Stand.
Beispiel: Buckler, Julius, in: BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 9. Ed. 2019, Rn.
Ist der Autor eines Werkes unbekannt, erfolgt die Angabe „Keine weitere Autorenangabe“ im Literaturverzeichnis.
Institutionen oder Organisationen können Beiträge verfassen lassen. Bei Zitierung dieser Quellen sollte zumindest erkennbar sein, in wessen Auftrag ein Beitrag verfasst/publiziert wurde.
Bspw. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Unbemannte Luftfahrtsysteme und innovative Luftfahrtkonzepte – Aktionsplan der Bundesregierung, Mai 2020, https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/aktionsplan-drohnen.pdf?__blob=publicationFile (26.10.2020).
1. Abgabefrist
Die Frist der Einreichung der Seminararbeit in elektronischer und später in (überarbeiteter) Druckversion mit unterschriebenen Selbstbearbeitungsvermerk (§ 22 Abs. 7 S. 1 APB) wird im Seminar bekannt gegeben. Grundsätzlich erfolgt die elektronische Einreichung vor der Abschlusspräsentation für einen Peer-Review. Nicht verpflichtend – aber prinzipiell möglich – ist eine Nachbesserung/Veränderung der schriftlichen Seminararbeit nach dem (Online-) Präsenztermin. So soll im Innovationsrecht dem gemeinsamen Wachstumsprozess – Schaffen von Wissen – bestmöglich Rechnung getragen werden.
2. Elektronische Version
Die Abgabe der elektronischen Version erfolgt an schmid@cylaw.tu-darmstadt.de – bzw. zusätzlich das Sekretariat oder wissenschaftliche Mitarbeiter.
3. Druckversion
Die letzte Version der Seminararbeit kann auf postalischen Weg an die Lehrstuhladresse übermittelt werden:
Technische Universität Darmstadt
Öffentliches Recht
Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Fachgebiet Öffentliches Recht
S1|03 306
Hochschulstr. 1
64289 Darmstadt
Derzeit (Stand Mitte 2021) nicht, aber vielleicht in Zukunft wieder gilt:
Alternativ nimmt die Pforte am Haupteingang des alten Hauptgebäudes in der Hochschulstr. 1 Ihre Arbeit in einem verschlossenen und beschrifteten Umschlag entgegen, versieht diese mit dem Abgabezeitpunkt und -datum und leitet diese an den Lehrstuhl weiter.
Beispiel
FÖR bietet unter anderem Seminare zum Cyberlaw an. Mittelfristiges Ziel ist die Erstellung eines studentischen Law Reviews (Projekttitel Darmstädter Cyberscript on Cyberlaw (DCSCL)), in dem unter anderem Studierende der (Wirtschafts-)Informatik aktuelle Entscheidungen und Szenarien präsentieren (als Nichtjuristen und im Format der Cylaw-Reports ). Ein Beispiel einer erfolgreichen Seminararbeit liegt mit dem ersten studentischen Cylaw-Report I von Hanno Baur zur Haftung des Admin-C (wird in neuem Tab geöffnet) (2009) vor.
Archiv
Mit dem Darmstädter Cyberscript on Cyberlaw (DCSCL) und dem Darmstädter Cyberscript on Energy Law (DCSEL) erstellte das Fachgebiet strukturierte Plattformen für Seminararbeiten der Studierenden des Fachbereichs 1 (Rechts- und Wirtschaftswissenschaften). Die Idee war, hier im Sinne eines von Studierenden erstellten Law Reviews typische Angebote technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Kompetenz zu erstellen. Derzeit ruhen die Arbeiten – Sie werden aber zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich fortgeführt.