(N)Etikette

Es geht um die Umgangsformen des und am Lehrstuhl. Umgang wird nicht nur mit Menschen gepflegt, sondern auch wertschätzend mit „KI-Maschinen“. Formal geht es um Prinzipien, die unsere Angebote in der „Akademischen Wertschöpfungskette“ (eigene Terminologie – Google Recherche vom 27.05.2021) auszeichnen sollen. Drei Prinzipien – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und keine Wertung in der Reihenfolge – sollen hier geteilt werden:

(1) FS³: Flexible, Sensitive, Sensible Solution – Endziel ist immer ein Lösungsangebot.

(2) What, How, Why („WHW“) – Es erfolgt immer eine Bearbeitungspriorisierung wie Selektion der Lehr- und Forschungsinhalte zu einer Globalität in der ersten Potenz (G²): Es geht um globale Rechtsanalyse für Herausforderungen der Welt – also um die Globalität von Recht für globale Lebensherausforderungen. Demzufolge reicht der Forschungshorizont etwa von Fragen des Cyberfamilienrechts bis zur Plattformökonomie der „Staatsäquivalenzaspiraten“. Konsequent bestimmt die Auswahlentscheidung („What“) auch die Art der Bearbeitung („How“). Motivation („Why“) ist die Erarbeitung von Forschungserkenntnissen, die insbesondere auch andere als die rechtswissenschaftliche Disziplin um Rechtskenntnisse über den Cyberspace bereichern („Why“).

(3) „Pedigree Prinzip“ (eigene Terminologie) – Die zur Verfügung stehende, eigene Ausgangsexpertise wird in ihren Chancen wie Beschränkungen offengelegt. Etwa Viola Schmid, die Lehrbefugnisse im Öffentlichen, Europa- und Energierecht hat und demzufolge auf die Ergänzungsbedürftigkeit um andere (inter)nationale Kompetenzen wie Kapazitäten aufmerksam macht. Konsequent wird auch gefordert, dass die Herkunftsexpertise von Autoren etwa im Bereich der „AI Explanation“ oder innerhalb der „Cyberevangelists“ kommuniziert werden. „Ge(recht)igkeit“ aus der Perspektive von Geistes-, Rechts-, Technik- und Wirtschaftswissenschaften (in alphabetischer Reihenfolge) mag nicht einem gemeinsamen Ursprung entspringen. Deswegen ist Ziel die Fokussierung so wie Ermittlung einer Schnittmenge. So dies nicht möglich ist – etwa wegen unterschiedlicher kultureller und rechtlicher Traditionen und Systeme – sind gerade diese perspektivischen Differenzen offenzulegen.

Grundsätzlich arbeitet der Lehrstuhl lösungsorientiert (solution) und versucht mit den Adjektiven „flexible, sensitive und sensible“ (FS³) diese Ambition zu teilen. Ein Weg zur Bewältigung der ständigen Herausforderung im Cyberlaw wie im „AI Law“ – der Aktualisierung – ist die Beifügung von „Markern“. So werden grundsätzlich Veröffentlichungen datiert, mit Updates versioniert (Iterationsprozess) und drittens – wenn Überarbeitungsbedarf besteht, der derzeit aus Kapazitäts- oder Kompetenzgründen nicht geleistet werden kann – die Kennzeichnung mit dem Kürzel „GZ“ (Geschichte ist auch Zukunft). Insbesondere bei der GZ-Strategie ist die Abwägung kritisch, ob eine „Löschung“ erfolgen bzw. eine Kennzeichnung trotz Überarbeitungs-/Ergänzungsbedürftigkeit erfolgt. Weil sowohl im Cyberlaw als auch im „AI Law“ die Sprunginnovation (leapfrogging) in der Rechtsgeschichte erst im 21. Jahrhundert stattfand, haben auch ältere Inhalte Informationsgehalt. Essentiell ist, dass mit der Datumsangabe die Überarbeitungsbedürftigkeit in Forschung und Recherche der Audience überlassen bleibt.

Transsprachlichkeit im Rahmen der (N)Etikette des Fachgebiets Öffentliches Recht positioniert sich hier zunächst zu zwei Herausforderungen des Arbeitsbereich: zum einen auf die Inter- und Multinationalität und zum anderen auf die „geschlechtliche Identität“ (vgl. BVerfG, 10.10.2017, 1 BvR 2019/16, ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20171010.1bvr201916).

Seit vielen Jahren propagiert Viola Schmid (Verwaltungsorganisation und moderne Kommunikationsmittel, in: Asada et al., Das Recht vor den Herausforderungen neuer Technologien, 2006, S. 71) die transsprachliche Verwendung von Cyberterminologien – insbesondere aus dem Englischen. Dort steht eine Wiege des Cyberspace und des Cyberlaws. Ständige Her-ausforderung ist es, diese „Eindeutschung“ stringent zu bewältigen: Endungen in Fällen wie Mehrzahl – „Cyberlaw“ oder „Cyberlaws“ im Genitiv – wie Groß- und Kleinschreibung. Einge-standenermaßen sind hier viele Herausforderungen nicht gelöst: Etwa das Beispiel der „Netikette“. Das aus dem Französischen stammende Wort findet sich im englischen „Netiquette“. Weil aber die Etikette im deutschen als „Eindeutschung“ von Etiquette traditionell so verbreitet ist, entscheidet sich die Homepage für die Schreibweise „Netikette“. Hervorzuheben ist: Linguisten und Andere mögen überzeugende und spezifische Begründungen für diese Feinheiten im Detail anbieten. Der Lehrstuhl entscheidet sich für eine (verständnis)pragmatische Handhabung, die für bessere und einfachere Lösungsvorschläge kritikoffen ist.

Vorlesungsslide aus Basics für Cyberlaw – Teil I – WS 2019/2020, S.4
Vorlesungsslide aus Basics für Cyberlaw – Teil I – WS 2019/2020, S.4

Diese – bisher auch vom Gesetzgeber bisweilen nicht gemeisterte – Herausforderung ist auch den Studierenden seit über einem Jahrzehnt bekannt. In den „Vorlesungsslides“ (PPT-Folien zur „Vorlesungsetikette“ – siehe Bild rechts) wird § 1 UWG wiedergegeben, der evident nicht stringent formuliert.

Traditionell (seit 2010) positioniert sich Viola Schmid zu männlicher Sprache mit einer KKE-Formel (siehe Bild rechts). Spätestens seit der BVerfG Entscheidung vom 10.10.2017 ist auch diese Formulierung ergänzungsbedürftig bzw. kritikwürdig, weil zwei Geschlechtsalternativen nicht mehr dem (Verfassungs)Recht entsprechen. Und darüber hinaus gilt: Die Geschlechtszugehörigkeit determiniert in einer Gesellschaft der Gegenwart nicht mehr die Rollenzuschreibung und die Funktionszuschreibung in Gesellschaft und Familie (dazu bereits Schmid, Die Familie in Art. 6 des Grundgesetzes, S. 198 ff., 180 f.)

Nicht die Exklusivität von zwei Rollenmodellen (Frau in der Küche, Mann in der Arbeit als „Provider“) prägt unsere Gegenwart und Zukunft, sondern neue Ideen über Arbeits- und Lebensteilung, die vielleicht lebensphasenabhängig, von Männern oder Frauen getauscht werden (Time und Change Management). So gibt es eben etwa seit den 90’er Jahren auch den Erziehungsurlaub für Männer – und damit eben keine eindeutige Rollenzuschreibung in der Familie und Gesellschaft mehr. Ergänzt werden diese Schnittmengen von nicht geschlechtlich determinierten Lebensorganisationen in Zukunft durch „KI-Maschinen“. Gerade das Innovationsrecht (Cyberlaw und „AI Law“) fügt diese weitere Perspektive hinzu. Hervorzuheben ist, dass in einer „AI-Driven World“ Rollenzuschreibungen auch in Bezug auf „KI-Maschinen“ systemisch wie rechtlich vorhersehbar sind. Es wird nicht nur den traditionellen „deus ex machina“ geben, sondern vielleicht auch die „dea ex machina“. Die Auswahl von (Sub-)Systemfunktionalitäten und Rollenmodellen in einer technikbasierten Welt mit künstlichen Intelligenzen (zum Plural siehe Schmid, Künstliche & «Natürliche» Intelligenz: Was ich schon immer (vor 2020) über Recht, Ethik und «Robustheit» wissen wollte in: Schweighofer et al., Verantwortungsbewusste Digitalisierung – Tagungsband des 23. Internationalen Rechtsinformatik Symposions (IRIS 2020), S. 37 ff.) zwingt zu (An)Erkennung von unter-schiedlichen Chancen und Risikopotentialen, die erfahrungsgemäß auch auf geschlechtsbasierten Charakteristika beruhen. Die Mensch-Maschine-Interaktion etwa am Fließband muss vermutlich gerade dann, wenn die Maschine schwere Arbeitsteile zureichen soll, unterschiedlich strukturiert werden. Der Sicherheitsbereich – mit welcher Energie oder mit welchem Gewicht die Zuarbeit erfolgt – wird cum grano salis bei einem männlichen Arbeiter anders ausgelegt werden als bei einer weiblichen Arbeiterin. Zusammenfassend: geschlechtliche Identität kann in einer technikbasierten Welt ein operativer Key Performance Indicator sein. Mit dieser Analyse ist keine rechtliche Wertung verbunden (siehe auch Art. 3 GG). Eine Erkennung und Anerkennung nicht nur weiterer geschlechtlicher sondern auch künstlicher Identitäten bleibt deswegen Herausforderung.

Auf der linguistischen Ebene ist Viola Schmid derzeit erkannter- wie eingestandenermaßen keine logisch überzeugende wie den Sprachfluss schonende „Handhabung“ bekannt. Auch, dass die Universität Kassel nach Medienberichten derzeit (06/2021) ein Rechtsgutachten über die Bewertung von Arbeiten, die nicht „Gendern“ in Auftrag gegeben hat (Zoske, Freiheit mit und ohne Sternchen, FAZ.NET, 26.04.2021: „Die Uni Kassel lässt prüfen, ob Dozenten Gender-Verweigerern Punkte abziehen dürfen.“), verdeutlicht das Bedürfnis/die Sehnsucht nach operativer wie rechtlicher Expertise. In summa bleibt es deswegen derzeit (06/2021) bei der wissenschaftspragmatischen „Handhabung“ einer Pionierin der Staatsrechtslehre (Nr. 13 der Habilitationen in der Staatsrechtslehre in Deutschland, Schultz et al., De jure und de facto: Professorinnen in der Rechtswissenschaft, Geschlecht und Wissenschaftskarriere im Recht, Schriften zur Gleichstellung, Band 45, 2018, S. 148) mit der KKE-Formel, die auf bessere Ideen wartet. Ungeachtet der sprachlichen Schwierigkeiten und Differenzen bleibt nämlich die Aufgabe der Forschung für das Legal Design auch von E-Personen.

Der Lehrstuhl hat eine Audience- und Klientelgemeinde, die selbst kein tradtionellen juristisches Kapazitäts-/Kompetenz- und Karriereportfolio aufweisen/erstreben. Genauso wie Frau Prof. Schmid kein traditionelles technikwissenschaftliches Kompetenz- und Karriereportfolio aufweisen kann wie erstrebt. Konsequent wird die Strategie der „Kollaboration“ verfolgt, mit der Synergiepotentiale (Ergänzungspotentiale) ermittelt wie verwirklicht werden sollen. Mindeststandard ist die Vermeidung von Kommunikationsbarrieren wie von Missverständnissen – die auch aufgrund unterschiedlicher disziplinärer Perspektiven wie Terminologien bisweilen naheliegen. Maßgebend ist deswegen der alte wie bildhafte Standard der „Augenhöhe“. Herkömmlich werden diese Personen als „Nichtjuristen“ tituliert. Der Lehrstuhl betont deswegen dass eben auch wer kein Vollzeitstudium der Rechtswissenschaft gewählt hat, wer keine Kompetenz als rechtsdisziplinenübergreifend ausgebildeter „Volljurist“ (mit Staatsexamina) und wer kein traditionelles juristisches Karriereportfolio (Richte, Staatsanwalt, Rechtsanwalt usw.) anstrebt – über rechtliche Evaluations- und Kommunikationsexpertise verfügen sollte. Noch weitergehend: Eine technikbasierte Welt könnte eine bessere werden, wenn die Architekten der „Fundamente“ von Beginn an Recht als „embedded system“ integrieren könnten („Privacy, Legality und IT Security by Design“ – eigene Terminologie). Dieses ambitionierte Projekt stößt auf gewohnte Herausforderungen wie Kritik: Transdisziplinarität ist so schwierig, dass sich viele Institutionen und (Markt)Akteure respektabel wie qualitätvoll mit Multi- und Interdisziplinarität beschäftigen. An einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer Technischen Universität ist die Alltagsherausforderung aber gerade die Transdisziplinarität und der Lehrstuhl versucht diesem Anspruch mit didaktischen Angeboten zu genügen, die „customized“ sind. Deswegen werden unter anderem Glossare präsentiert und die Eindeutigkeit der Terminologie in der Rechtswissenschaft unter Zitierung von Legaldefinitionen durchgängig veranschaulicht. Verkürzt findet sich insbesondere in älteren Dokumenten (Herstory) die Terminologie „Nichtjuristen“. Zu interpretieren ist diese Adressierung der spezifischen Audience als „Hörer, die nicht über traditionelle juristische Kapazitäts-, Kompetenz- und Karriereportfoliopotentiale verfügen wie diese nicht anstreben“. Gerade diese ergänzenden Kompetenzen sind aber wichtig für die Verwirklichung der Chance von „Law is Code“ in einer „AI-Driven World“.