Grundsätzlich empfiehlt der Lehrstuhl ein paralleles Lernen zur Vorlesung und Übung. Nur so kann das Verständnis für juristische Methodik, Dogmatik und Relevanz bei Studierenden, die kein traditionelles juristisches Karriereportfolie (u.a. Richter und Rechtsanwälte) im Vollzeitstudium anstreben, ressourcenökonomisch und mit optimalen Ergebnissen gefördert werden. Idealiter werden im Selbststudium die Materialien in Vorbereitung auf Vorlesung und Übung vorbereitet. Bei cyberuniversitären Veranstaltungen wird diese Vorbereitungspflicht als „Selbstgesteuertes Lernen“ (SL) adressiert.
Es geht dem Lehrstuhl nicht darum, einen Prüfungsstoff ohne Rücksicht auf die Vorkenntnisse der Studierenden und mit Anspruch auf Vollständigkeit „durchzulesen“. Vielmehr geht es nach dem Konzept der „flexible, sensitive and sensible solution“ um die Bekanntmachung mit topisch fokussierten, methodisch und dogmatisch vertieften Fallstudien aus der Perspektive des legal realism (chancen-, risiken- und durchsetzungsorientierte Perspektive des Rechts). Die Prüfung orientiert sich an dem Lehr- und Übungsangebot, die der rechtswissenschaftliche Lehrstuhl in jedem einzelnen Semester anbietet. Eine Orientierung, was die Studierenden in vergangenen Semestern/Jahren geleistet haben, bzw. wie Klausuren aussehen können, entnehmen Sie bitte dem Klausurenpool .
Hilfsmittel
Die erforderlichen Gesetzestexte sind von den Studierenden selbst mitzubringen. Siehe insbesondere ab dem Wintersemster 2018/2019 hierzu ergänzend die Ausführungen unter Hilfsmitteletikette. Wichtig ist die Kenntnis „wo“ etwas steht – weniger relevant (wenn auch oft verbreitet) das Auswendiglernen eines Normtexts.
Der Rechtstext – seine Chance auf Durchsetzung vor den Gerichten – begründet die Autorität des Juristen (die Verwendung männlicher und „kurzer“ Sprache negiert nicht die Existenz weiblicher Kompetenz). Von essentieller Bedeutung ist damit die Recherche des aktuellen und des authentischen Rechts. Das FÖR arbeitet hier mit „Recherchematerialien “, die eine hohe – wenn auch nicht hundertprozentige – Chance auf Authentizität und Aktualität begründen. Als Negativbeispiel nennt die Vorlesung immer den „Googlisten“, statt den Juristen. „Demonstrator“ (eigene Terminologie) in der Vergangenheit war ein Studierender der Wirtschaftsinformatik, der in einem Seminar zum deutschen Online-Durchsuchungsrecht österreichisches, außer Kraft getretenes Strafprozessrecht „ergoogelte“ und als deutsches Recht präsentierte. Dieses Negativbeispiel – die Verschwendung von Arbeitsressourcen des Studierenden und die Nichtverwirklichung von Karriereoptionen auf der einen, die Erhöhung des Recherche- und Korrekturaufwands des Lehrstuhl auf der anderen Seite – ist Konsequenz der Nichtverwendung (/fehlenden Kontrolle anhand) authentischer Rechtsquellen.
Ausländischen Studierenden ist die Benutzung von Wörterbüchern in der Klausur gestattet. Für Wörterbücher gilt die Hilfsmitteletikette gleichermaßen. Die Verwendung von Übersetzungscomputern ist dagegen nicht gestattet.